Das EEG 2021 hat die Anforderungen an die höchste Bemessungsleistung für neue Biogasanlagen und für die zweite Vergütungsperiode auf 45 % angehoben. Das bedeutet umgekehrt eine installierte Leistung vom 2,2-fachen der Bemessungsleistung oder eine maximale Betriebszeit von knapp 4.000 Vollaststunden pro Jahr. Diese Flexibilität wird also für eine Förderung nach EEG 2021 als Minimum vorausgesetzt.

Wenn bisher die installierte Leistung einer Biogasanlage lediglich verdoppelt wurde, muss man die Biogasmenge auf eine Stromerzeugung von 45 % dieser installierten Leistung verringern, oder in zusätzliche BHKW-Leistung installieren.

In jedem Fall wird es notwendig, in der Laufzeit SCR-Katalysatoren nachzurüsten; möglicherweise muss auch eine thermische Nachverbrennung gegen den Methanschlupf im Abgas installiert werden.

Bei einer frühen, kleinen Flexibilisierung kann es auch problematisch sein, dass nun auch der „Flex-Motor“ schon mehr als 80.000 Betriebsstunden geleistet hat und die Lebenserwartung beider BHKW nicht ausreicht, um weitere 10 Jahre Betrieb zu sichern.

Aus allen diesen Gründen kann sich die Frage stellen: Soll oder muss für die zweite Förderperiode in ein neues BHKW investiert werden?

Wenn ja, dann lohnt es sich, so früh wie möglich (!) ein BHKW mit der höchstmöglichen elektrischen Leistung zu installieren, da die Grenzkosten, also die zusätzlichen Kosten für höhere Leistung, mit jedem weiteren kW sinken. Die Grenzerlöse, also die zusätzliche Flexibilitätsprämie von jährlich 65 €/kW und der Flexibilitätszuschlag von insgesamt 650 €/kW wächst proportional und wird die Grenzkosten stets übertreffen. Obendrein stiftet die höhere Motorleistung weitere geldwerte Nutzen.

Durch den höheren Flexibilitätszuschlag im EEG 2021 lohnt sich die Flexibilisierung auch dann, wenn der Anspruch auf Flexibilitätsprämie gemindert ist, also kürzer als 10 Jahre besteht. (siehe Kapitel „Kurzcheck“, Frage 3: Flexibilisierung lohnt sich auch ohne volle Flexibilitätsprämie.)