2021-05-28 Flexperten-Infomail
Flexibilitätsprämie, Flexdeckel – wie geht’s weiter?
Im EEG 2021 wurde auch der Flexdeckel für die Förderung der Bestandsanlagen abgeschafft. Doch nur noch Anlagen ab Inbetriebnahme 2012 können 10 Jahre Flexprämie nutzen.
Die Reform der Flexprämie ist für die Fortsetzung der Flexibilisierung des Anlagenbestands essenziell. Was kommt unter der nächsten Regierung auf die Biogasbranche zu?
Im EEG 2021 fiel der Flexdeckel. Doch der § 50b blieb inhaltlich ansonsten gleich. Aber durch den Zeitablauf haben nur noch sehr wenige Anlagen eine EEG-Restlaufzeit von vollen 10 Jahren. Viele haben ihren Flexprämien auch schon mit kleinen Flexibilisierungen oder einer vorzeitigen Anmeldung aufgebraucht.
Schon seit 2019 nimmt die Investitionsdynamik drastisch ab – lange bevor der Großteil der Biogasanlagen wirklich flexibel Strom erzeugen.
Das wird im aktuellen Reparaturgesetz wohl auch nicht mehr nachgebessert. Nun wird eine Reform der Flexibilitätsprämie immer dringender – sie wird ein zentrales Anliegen der Flexperten in der kommenden Legislaturperiode.
An der Diskussion über den § 50a im EEG 2021 über die Kürzung des Flexzuschlags und die Flexprämie und die erneute Abschaffung der Kürzung ist ärgerlich, dass mit dieser überflüssigen Pirouette des Wirtschaftsministeriums politische Energie verbraucht wurde, die man für eine Reform der Flexibilitätsprämie benötigt hätte.
Das Hauptproblem im EEG 2021 bleibt der § 50b über die Flexibilitätsprämie.
Für eine konsequente Flexibilisierung oder den Bau eines Speicherkraftwerks benötigt ein Betreiber die volle Flexibilitätsprämie. Deshalb wird die Investitionsdynamik trotz des wiedergewonnenen Flexibilitätszuschlags einbrechen, wenn es nicht bald zu einer Reform nach dem Muster des Stauchungsmodells kommt.
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